Fall Skripal – Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages


globalcrisis/globalchange NEWS Redaktion 10.6.2018

Guten Tag zusammen,

die mittlerweile selbst in deutsche Leitmedien hineinsickernden Zweifel an der offiziellen Darstellung zum Anschlag auf Sergej Skripal und seine Tochter Julia 1) können weder durch das offensichtlich von fremder Seite fabrizierte schriftliche Statement von Julia 2) noch durch ihre Videobotschaft 3) ausgeräumt werden.

Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages unter dem Titel „Völkerrechtliche Bewertung des Falls ‚Skripal'“ nährt diese Zweifel weiter.

Das Gutachten ist abrufbar unter

https://www.bundestag.de/blob/558946/b89eccb15fd1a5b926fa8ca5f2267771/wd-2-040-18-pdf-data.pdf

und wird ebenso im Anhang verfügbar gemacht, da unklar ist, wie lange es auf der Bundesstagsseite zur Verfügung stehen wird.

Interessant ist, dass die EU- und Nato-Staaten, die die russische Regierung für den Anschlag auf die Skripals verantwortlich machen, „nur“ auf das Mittel der Ausweisung russischer Diplomaten zurückgegriffen haben. Dazu schreibt das Gutachten (S. 7):

„Die Ausweisung von Diplomaten ist völkerrechtlich gesehen (nur) ein „unfreundlicher Akt“, der keiner völkerrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Auch ist es für die Retorsionsmaßnahme rechtlich gesehen unerheblich, ob das Attentat von Salisbury Russland zuzurechnen ist oder nicht. Die Ausweisung von russischen Diplomaten ist daher aus völkerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. […] Völkerrechtliche Gegenmaßnahmen (z.B. in Gestalt von wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland) sind von britischer oder anderer Seite im Fall „Skripal“ nicht ergriffen worden und beim gegenwärtigen Stand der Dinge auch nicht mehr zu erwarten.“

Anders ist es, wenn völkerrechtliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden:

„Völkerrechtliche Gegenmaßnahmen setzen ein völkerrechtswidriges Vorverhalten seitens des sanktionierten Staates voraus. Die Verantwortung Russlands für das Attentat auf den Ex-Agenten Skripal in Großbritannien ist bis heute nicht nachgewiesen.“ (S. 9) (Hervorh. i. Original; s. ergänzend unter 3, E.S.)

Zum Vorwurf, Russland habe bei der Aufklärung des Attentats nicht kooperiert, da es das gestellte Ultimatum habe verstreichen lassen, schreibt das Gutachten:

„Im Fall „Skripal“ hatte die britische Regierung am 12. März 2018 den Botschafter Russlands einbestellt und ein Ultimatum bis zum 14. März 2018 übermittelt, sich zum Fall „Skripal“ zu erklären und das Nowitschok-Programm offenzulegen. 35 Dabei hatte die britische Regierung nicht explizit auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen, welches in Art. 9 Abs. 2 S. 2

eine Reaktionsfrist von bis zu 10 Tagen zugunsten des um Klarstellung ersuchten Staates vorsieht. Das Verstreichenlassen der von Großbritannien gesetzten Zwei-Tagesfrist erscheint vor dem Hintergrund der CWÜ insoweit unbeachtlich. Auch im weiteren Verlauf der Untersuchungen des Falles „Skripal“ ist nach derzeitigem Stand ein offenkundiger Verstoß Russlands gegen Kooperationsverpflichtungen aus dem CWÜ nicht zu erkennen. (Hervorh. i. Original, E.S.)

So hatte Russland anlässlich einer Dringlichkeitssitzung der OPCW in Den Haag vorgeschlagen, gemeinsam mit Großbritannien zu ermitteln, wer für den Anschlag auf den russischen Ex-Spion Skripal verantwortlich sei, und damit – zumindest formal – seine Kooperationsbereitschaft bekundet.“ (S. 13)

„Der von der britischen OPCW-Delegation als „pervers“ bezeichnete Vorschlag wurde von Großbritannien abgelehnt. Im Gegenzug beanstandete Russland, dass es keinen Zugang zu den Ermittlungsergebnissen Großbritanniens erhalten habe. Gemäß Art. 9 Abs. 8 CWÜ hat jeder Vertragsstaat das Recht, Verdachtsinspektionen zu beantragen. Großbritannien hatte den Einsatz des Nervengiftes zwar der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) gemeldet, aber bisher kein offizielles Verfahren auf der Grundlage des CWÜ eingeleitet.“ (S. 14)

Skripal-Völkerrechtliche-Beurteilung-WDBT2018 05.pdf

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